Das NFL I 251-2014 wurde ersetzt durch das NFL I 916-16, dieses ist gültig. Das NFL_I_251-14 und NFL_I_289-14 werden damit aufgehoben!
Legal und kostenfrei an dieses NFL zu kommen, ist für Privatnutzer leider wieder nicht möglich. (Fragen Sie Ihre freundliche Flugschule , Ihren Vereinsvorstand oder den kompetenten Vercharterer!) Eine “wichtige” Ergänzung für VFRler ist im Abschnitt 12, 3. Absatz zu finden.
Zitat: “..... (3) Bei der Kommunikation in Sondersituationen/ Medizinischen Notfällen ist zwischen Situationen mit notwendeger Vorrangbehandlung und Fällen, bei denen (lediglich) Bodenabfertigungsprozesse betroffen sind, zu unterscheiden. Vorrangbehandlungen und Mitteileungen von medizinischen Notfällen mit Vorrangbehandlung sind über Frequenz direkt mit der Bodenfunkstelle der Flugverkehrskontrollstelle zu kommunizieren. “
Im Anhang 4, (Übermittlung von Zahlen und Zeichen) ist redaktionell, aber keine Inhaltliche Änderung erfolgt.
Zum Beispiel: Neu: NFL_I_570_15 “(3) Werte von Flughöhen, Wolkenhöhen, Sichten und der Pistensichtweite (RVR), die ganze Hunderter und Tausende beinhalten sind zu übermitteln, indem jede einzelne Ziffer in der Zahl der Hunderter oder Tausende ausgesprochen und jeweils das Wort HUNDERT oder TAUSEND hinzugefügt wird. BEISPIELE: 300 DREI HUNDERT, 4000 VIER TAUSEND “
BEISPIELE: 300 DREI HUNDERT, 4000 VIER TAUSEND “
Alt NFL_I_247_14
(3) Ganze Hunderter und ganze Tausender sind zu übermitteln, indem jede einzelne Ziffer in der Zahl der Hunderter oder Tausender ausgesprochen und jeweils das Wort HUNDERT oder TAUSEND hinzugefügt wird.
BEISPIELE: 300 DREI HUNDERT, 4000 VIER TAUSEND
Für Sichtflieger ändert sich auch in den Beispielen der Anlage 8 (Sprechgruppen für unkontrollierte Plätze) nichts.
1.2 Abflug
B: MELDEN SIE *ABFLUG*BEREIT
L: *ABFLUG*BEREIT
B: WIND (Richtung) GRAD, (Geschwindigkeit) KNOTEN, (Verkehrshinweise)
L: ERBITTE RECHTSKURVE *NACH DEM ABHEBEN*
B: RECHTSKURVE *NACH DEM ABHEBEN* GENEHMIGT
L: STARTE / STARTE HINTER LANDENDER / LANDENDEM / ABFLIEGENDER / ABFLIEGENDEM (Lfz.-Muster)
Lustigerweise steht dann nach dem Pkt. 1.3 der Anlage 8 folgende Anmerkung:
“Die Luftaufsicht / Flugleitung kann im Einzelfall Ausnahmen von der vorgeschriebenen Richtung der Platzrunde zulassen. Sie ist nicht berechtigt, Flugverkehrskontrolle durchzuführen.”
Ja, wat denn nu????
Merke: Nur der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist im unkontrolliertem Luftraum (auch auf dem unkontrollierten Flugplatz) verantwortlich!! (Flugleiter? guggst Du hier: FAQ=6)
Gerichtsurteil Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 25. Juli 1979, Az: 3 Ob OWi 92.79 (Quelle:Pilot&Recht, 6. Zeile von unten):
“ .......... Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (BGBl I S 70) gehört die Durchführung des Flugsicherungsbetriebsdienstes, dem nach Abs. 2 dieses Gesetzes die Bewegungslenkung im Luftraum und auf den Rollflächen der Flughäfen obliegt, in den Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Flugsicherung. Bei dem Verlangen (des Türmers) , sich startbereit zu melden und der Anordnung, Flugrichtungsänderungen (auch An- und Abflüge !!) in einer bestimmten Form durchzuführen, handelt es sich um bewegungslenkende, der Bundesanstalt für Flugsicherung vorbehaltene Maßnahmen. .... “ Zitat Ende
Hierzu mehr Infos im Zusammenhang, guggst Du hier:
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