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Vorwort

43 Tote in der PLR

Ursache der Unfälle

Die Regeln

Es liegt auch an UNS !

was ist zu tun?

Funken, zum Beispiel

Schönes   ganz Übles

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Überarbeitet / Neues

nur für Türmer !

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Einige wichtige Grundlagen unseres Handelns

wo steht das?

 

Ich bin kein Jurist, wenn etwas nicht korrekt sein sollte, freute ich mich über Belehrungen! (sehr gerne mit Hinweis auf die zutreffende Rechtsgrundlage!)

Diese Seite befindet sich durch neue Vorschriften (SERA, LuftVO) in der Überarbeitung. Abschnitte die mit diesem Hinweis  od. “so”  gekennzeichnet sind, sind aktuell.  Für Hinweise und Verbesserungsvorschläge bin ich sehr dankbar!

Es gibt seit kurzem keine deutsche Adresse mit luftrechtlich Vorschriften u. Gesetzen, kostenlos!

 

 

“ In unserem Staat herrscht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative. Letztere ist für die Auslegung der Gesetze zuständig und damit für die Frage, ob eine Rechtsvorschrift zutreffend angewendet worden ist. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das LBA (Länderbehörden auch) sind Behörden der Exekutive, sie führen Gesetze aus. Ob ihre Tätigkeit rechtmäßig ist und sie die Gesetze zutreffend ausführen, überprüft die Judikative. Was BMVI und LBA nicht können, ist, eine verbindliche Festlegung zu treffen, wie ein bestimmter Begriff zu verstehen ist. Dasselbe gilt für die EASA, die ebenfalls ein Organ der Exekutive ist.
Im Bereich der Judikative gibt es verschiedene Gerichtszweige. Im Rahmen des Instanzenzuges ist die Auslegung des jeweils höchsten Gerichts entscheidend, da dessen Urteil nicht mehr anfechtbar ist. “

Quelle: Dr. Winkler in einem Beitrag des Fliegermagazins

“Die Rechte der Luftfahrer resultieren direkt aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und müssen vom einzelnen Lizenzinhaber eigenverantwortlich bestimmt werden. Insoweit sind die nachfolgenden Hinweise keineswegs als das behördliche Einräumen von Rechten oder als verbindliche Festlegungen zu verstehen, sondern ausschließlich als Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Auslegung von Rechten.”   (z.B.SERA, LuftVG, LuftVO)

Zitat ist aus einem Info der “Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin”

 

 

 

fliegermagazin.de

(1)

SERA.3101:

Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.

ICAO, Rules of the Air :   “ 3.1 Protetion of persons and property

                                             An aircraft shall not be operated in a negligent or reckless manner so as to

                                             endanger life or property of others”

Die Bestimmungen dieser Verordnung (SERA) entheben den verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeugs nicht  von seiner Verpflichtung, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, einschließlich Ausweichmanövern zur Vermeidung von Zusammenstößen, die auf Ausweichempfehlungen eines Kollisionsverhütungssystems beruhen (SERA.3201 Allgemeines)

SERA Link zum LBA 4.9 MB

 als PDF runterladen deutsch

 

SERA.3101

  (2)

SERA.2010  Der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs ist, unabhängig davon, ob er die Steuerorgane bedient, für den Betrieb des Luftfahrzeugs im Einklang mit dieser Verordnung verantwortlich, wobei er von diesen Regeln abweichen darf, wenn die Umstände eine solche Abweichung im Interesse der Sicherheit absolut notwendig machen.

 

 

(3)

LuftVO § 23

(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt*, ist verpflichtet, über die in Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen  hinaus

1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von  Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz  oder in dessen Umgebung zu beachten, insbesondere die nach § 22 (§22=kontrollierter Platz!) getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,

2.die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten,

3. sich bei der Luftaufsichtstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung zu melden und folgende Angaben zu machen:

LuftVO § 23

a) das Luftfahrzeugmuster

b) das Kennzeichen

c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder

d) die Anzahl der Fluggäste

e) die Art des Fluges

f) bei einem Überlandflug den Zielflugplatz  (der Name des Piloten gehört definitiv nicht dazu!)  INFO dazu hier

 

(4)

LuftVG § 70

(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf (ich lese kein MUß!)
     1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach
§ 29 (LuftVG) dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,
     2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,
     3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 58 dieses Gesetzes, § 108
         der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach
§ 43 der Luftverkehrs-Ordnung,
     4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,
     5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,
     6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,
     7. zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung folgende Daten über den Start und die
         Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen:
   - Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
   - Luftfahrzeugmuster,
   - Anzahl der Besatzungsmitglieder,
   - Anzahl der Fluggäste,
   - Art des Fluges,
   - Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).
   Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.

(2)

(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der
     in Absatz 1 (LuftVG §70) aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr
     erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht,
     soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei
     Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.

* Der Name des Piloten gehört definitiv nicht dazu!

LuftVG § 70

Abs.1 und 3

(5)

Flugbetrieb am Flugplatz und in der Umgebung

 SERA.3225 LuftVO_§_23, NFL_II_37/00

(6)

ICAO Annex 10 Volum II Capter 5

CTAF “ Common Traffic Advisory Frequency “  So machen das die Flugsimulanten weltweit !  

 

(7)

  Verfügungen der Luftaufsicht (des Türmers, aber nur wenn er BFler ist!) BFLer ?

LuftVO § 23 Abs. (1)

(8)

  Sicherheitsmindestflughöhe, Mindestflughöhen, Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe

SERA 3105

(9)

  Regelung an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle (Rufzeichen “INFO”)

NFL II 37/2000

(10)

  Anhänge zur Konvention der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)

Bundesamt f. Zivielluftfahrt Schweiz

(11)

  Die Notwendigkeit einer Flugleitung an unkontrollierten Flugplätzen (Punktewertung)

NfL 236-2000

(12)

  Jedermanns (auch des Türmers!) Pflicht zur Hilfeleistung und zur Vermeidung von Schäden

StGB § 323c

(13)

  Bildung von Rufzeichen (Beispiel: ”Cessna xy” , ist viel besser als ”Delta xy !)

NFL I 916/2016 Anl.2

(14)

 (SERA)    Standardised European Rules of the Air       VO (EU) Nr. 923/2012

Link zum LBA

 

  LuftVG § 1   (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

 

  SERA.3101 Fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Betrieb von Luftfahrzeugen
  Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden,
  dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden.

 

(Folgend der Wortlaut der alten LuftVO §1)
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer (*) am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr
     gewährleistet sind und kein anderer (**) gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
     behindert oder belästigt wird.

* Der Türmer ist kein Teilnehmer am Luftverkehr! (dazu interessant StGB § 323c)

** Hier sind auch Anwohner eines Flugplatzes gemeint, Belästigungen durch Geräusche sind so gering wie möglich zu halten!

     (z.B. Durch einen Geradeausanflug mit wenig TW-Leistung)

 

 SERA.3105 Mindesthöhen
Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt. Die Mindesthöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind in SERA.5005 Buchstabe f festgelegt und die Mindesthöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln sind in SERA.5015 Buchstabe b festgelegt.

 

  SERA.5005 f)

             Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde,
             darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
                   1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger
                             als 300 m (1000 ft)
über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
                   2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder
                       Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das
                       Luftfahrzeug.

Die Regel, Überlandflüge in mindestens 2000ft durchzuführen, ist nicht mehr zutreffend, aus Lärmschutzgründen aber immer zu empfehlen!

 

   LuftVO § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

   1.    der Aufstieg von Flugmodellen

       a)        mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
       b)        mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
       c)        mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
       d)        aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen;
                 auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der
                 Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
       e)        aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden,

   2.   das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern
         gehalten werden,
   3.   der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,
   4.   der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge
         gehalten werden,
   5.   der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
   6.   der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten,
         die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu blenden,
   7.   der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen,
   8.   der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)
         Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei
     Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass
     es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige
     Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nutzung nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des
     Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann und insbesondere durch
     den Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzt
     werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden
     werden. Sie kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die zuständige Behörde bestimmt nach           pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten                 eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist,
     dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt.

 

  SERA.3225 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt*, ist verpflichtet,
   a) den Flugplatzverkehr zu beobachten, um Zusammenstöße zu vermeiden;
   b) sich in den Verkehrsfluss einzufügen oder sich erkennbar aus ihm herauszuhalten;
   c) außer im Fall von Ballonen Richtungsänderungen beim Landeanflug und nach dem Start
       in Linkskurven auszuführen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist oder eine
       anderweite Anweisung der Flugverkehrskontrolle erfolgt;
   d) außer im Fall von Ballonen gegen den Wind zu landen und zu starten, sofern nicht
       aus Sicherheitsgründen, wegen der Ausrichtung der Piste oder aus Rücksicht auf den
       Flugbetrieb eine andere Richtung vorzuziehen ist.

(SERA, das sind die  ICAO-conformen , gültigen, vorrangigen Regeln in der EU! (EU-Recht bricht nationales Recht)

 

 

 

Es folgen die zusätzlichen, nachgeordneten nationalen Regeln für den INFO-Platzverkehr, gültig nur in Deutschland!)

 LuftVO § 23  Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung

(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt*, ist verpflichtet, über die in Anhang
      
SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus
     1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den
         Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung zu beachten, insbesondere die
         nach
§ 22 getroffenen besonderen Regelungen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,
     2. die
Verfügungen der Luftaufsicht** und die Anweisungen des Flugplatzunternehmers zu beachten,
     3. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden und
         folgende Angaben zu machen:
         a) vor dem Start:
             aa) das Luftfahrzeugmuster,
             bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
             cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
             dd) die Anzahl der Fluggäste,
             ee) die Art des Flugs,
(für die Punktezählerei NFL I 236/2000)
             f f ) bei einem Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug), den Zielflugplatz;
         b)
nach der Landung:
             aa) das Kennzeichen,
             bb) das Luftfahrzeugmuster,
             cc) bei einem Überlandflug den Startflugplatz;


         für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als
         abgegeben, wenn die in Nummer 3 genannten Angaben der Flugverkehrskontrollstelle bereits übermittelt
         worden sind; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und den Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden
         Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz
         besondere Vereinbarungen getroffen werden,

       4. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich dort kein
           anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder im Start befindet,
       5. nach dem Start unter Beachtung der flugtechnischen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu gewinnen,
       6. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu verfahren,
       7. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrszone zu
           landen,
(3 TOTE in Saarmund)
       8. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, sofern nicht eine andere Regelung getroffen ist,
       9. nach der Landung die Landebahn
unverzüglich freizumachen.


  (2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftaufsichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle
       die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn
zwingende Gründe dies notwendig machen und durch die
       Abweichungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des
       Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.


  (3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und
       Fußgängern bevorrechtigt.


  (4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
       1. sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers eine Person befindet, die in der Bedienung sachkundig
           ist, und
       2. Personen nicht gefährdet werden können.
           Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen
           der Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so vorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge und
           andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufendem
           Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden Abstand vom
           Luftfahrzeug aufhalten.

 

       (* Der Türmer führt kein Luftfahrzeug, deshalb ist er zu folgendem nicht verpflichtet!)  

    (zu § 23 Abs. (1) 3.Satz: Diese merkwürdige Datensammlung gibt es seit mindestens 1936, und nur in Deutschland . Ob diese mit dem allgemeinen Datenschutz vereinbar ist, ist (noch) nicht endgültig geprüft! Eine merkwürdige Vorstellung: An jeder Straße steht eine Person (Fahrleiter) und würde aufschreiben wieviele Personen, mit welchem Auto (Typ, Kennzeichen!) wohin fahren. Er/Sie wäre auch verantwortlich zur Kontrolle der Einhalten der Regeln und für die Bedienung der vorzuhaltenden Feuerlöscheinrichtung (min. 5000Liter bei Gefahrguttransport!) und Meldung von Verstößen an die Behörden)

    ** “Verfügungen der Luftaufsicht” diesen Begriff/Sachverhalt gibt es in SERA nicht! Ein Türmer hat mit “Luftaufsicht” nichts zu tun. (INFO Luftamt Brandenburg, als pdf mit Ergänzung hier ) Diese “Verfügungen” werden in den NFL veröffentlicht, werden nicht im Funk verbreitet! Eine Ausnahme bilden sogenannte BFLer, diese “üben die Luftaufsicht am Flugplatz als eine mit Hoheitsgewalt beliehene Privatperson aus”. (DA Luftamt Sachsen Pkt.2.2 Abs.1)

 

 

 LuftVO § 22 Regelung des Flugplatzverkehrs
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
     kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze
     werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde
     des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und
     die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und
     der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als
     erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

  LuftVO § 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle

(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine
     Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und
     Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten.
(2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle tritt für die Zulassung von Abweichungen
     nach § 23 Absatz 2 die Flugverkehrskontrollstelle an die Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit
     Ausnahme der Zulassung von Abweichungen von § 23 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr
     von Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle.
     Den von der Flugverkehrskontrollstelle zur Sicherung des Flugplatzverkehrs schriftlich, mündlich,
     elektronisch, durch Funk, Lichtsignale oder Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.

 

 LuftVO § 19 Verbotene Nutzung des Luftraums


(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind
       folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

     1.  das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,
     2.  der Aufstieg
           a)                  von Feuerwerkskörpern
               aa)          der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
                                 jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
               bb)          der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum
                                 Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

           b)          von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen, während
                         der Betriebszeit des Flugplatzes,

     3.    der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten,
           die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach
     Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die
     öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.


(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn

1.   er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
2.   die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

       Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere
       optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage nicht mehr eindeutig zu erkennen ist.
       Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von
       der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
         ausgehen und
       1.   dort, wo der Betrieb stattfinden soll, ein Gebiet mit Flugbeschränkungen nach § 17 eingerichtet
               wurde oder
       2.   der Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinausgeht.

       Die Einrichtung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen nach Satz 3 Nummer 1 ist nicht erforderlich,
       wenn ein unbemanntes Luftfahrtsystem

         1.    in Sichtweite des Steuerers,
         2.    zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken,
         3.    bis 50 Meter über Grund oder Wasser und
         4.    außerhalb des kontrollierten Luftraums

       betrieben wird; in Gebieten mit Funkkommunikationspflicht (RMZ) ist die Zustimmung des zuständigen
       Flugplatzinformationsdienstes einzuholen.
(4) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche
     Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3
     und 4 enthalten muss.
(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten,
     bleiben unberührt.

 

 

 

 

   NfL I  1127-2017 , Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren

                    
In diesem NFL wird die Wertigkeit von Meldungen im Flugfunk im Pkt.5 aufgelistet. Standortmeldungen (das sind Flugsicherheitsmeldungen!) haben eine höhere Wertigkeit als Wettermeldungen, sie sind also vorrangig!
(sinnloses Gelaber in D)

Pkt. 3. Sprache

(1) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst ist in englischer Sprache durchzuführen.
     Die deutsche Sprache darf nur verwendet werden:
         1. bei Flügen nach Sichtflugregeln und im Rollverkehr auf Frequenzen, die für den Sprechfunkverkehr
               in deutscher Sprache zugelassen sind,
               oder
         2. wenn der Empfänger der Meldung mit der englischen Sprache nicht vertraut ist.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) kann in besonderen Fällen die deutsche und die
     englische Sprache für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs auf besonders festgelegten
     Frequenzen / Kanälen zulassen, sofern hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
     insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird. Die erforderlichen
     Einzelheiten werden vom BAF jeweils in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht.
(3) Der Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst auf Frequenzen / Kanälen der nicht von
     Flugsicherungsorganisationen betriebenen Bodenfunkstellen wird in deutscher Sprache durchgeführt.
     Er kann in englischer Sprache durchgeführt werden, sofern hierfür besondere Frequenzen / Kanäle
     festgelegt worden sind.
(4) In Notfällen kann jede ausreichend beherrschte Sprache angewendet werden, sofern erwartet werden
     kann, dass der Gesprächspartner diese ebenfalls beherrscht.
 

 

Pkt. 5. Im beweglichen Flugfunkdienst sind folgende Meldungen zulässig:
(1) Notmeldungen;                    sind Meldungen über Luftfahrzeuge und deren Insassen, die von schwerer und unmittelbarer Gefahr
                                                                 bedroht sind und sofortiger Hilfe bedürfen.
                                                  
(2) Dringlichkeitsmeldungen  sind   Meldungen, die die Sicherheit eines Luftfahrzeugs,eines Wasserfahrzeugs, eines anderen
                                                                   Fahrzeugs oder einer Person betreffen.


(3) Peilfunkmeldungen              sind  Meldungen zur Übermittlung von Peilwerten.


(4) Flugsicherheitsmeldungen sind:   1. Meldungen, die bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle übermittelt werden
                                                                         (Flugverkehrskontrollmeldungen),
                                                                     2. Standortmeldungen von Luftfahrzeugen,
                                                                     3. Meldungen von Luftfahrzeugführern oder Luftfahrzeughaltern, die für im Flug befindliche
                                                                         Luftfahrzeuge von unmittelbarer  Bedeutung sind.


(5) Wettermeldungen                sind  Meldungen zur Übermittlung von Wetterdaten.


(6) Flugbetriebsmeldungen      sind :  1. Meldungen über Änderungen in den Flugbetriebsplänen für Luftfahrzeuge,
                                                                     2. Meldungen über die Wartung von Luftfahrzeugen,
                                                                     3. Anweisungen an Beauftragte der Luftfahrzeughalter über Änderungen der Erfordernisse
                                                                           für Fluggäste und Besatzung, die durch unvermeidbare Abweichungen von den
                                                                           Flugbetriebsplänen verursacht werden, hierbei sind  Einzelerfordernisse
                                                                           der Fluggäste und der Besatzung nicht zugelassen,
                                                                     4. Meldungen über außerplanmäßig Landungen,
                                                                     5. Meldungen über dringend benötigte Luftfahrzeugteile und Material,
                                                                     6. Meldungen über den Betrieb oder die Wartung von Einrichtungen, die für die Sicherheit
                                                                           oder  Regelmäßig des Flugbetriebs wichtig sind.

(7) Staatstelegramme               sind  Meldungen, die von an Bord eines Luftfahrzeugs befindlichen
                                                                 Staatsoberhäuptern oder diesen gleichgestellten Personen übermittelt werden.


(8) Für die aufgeführten Meldungen ist die angegebene Reihenfolge für die
     Vorrangbehandlung maßgebend.

Standortmeldungen (das sind Flugsicherheitsmeldungen!) haben eine höhere Wertigkeit als Wettermeldungen, sie sind also vorrangig!

 

Pkt. 8. BESTÄTIGEN VON MELDUNGEN

(1) Der Empfang von Meldungen ist zu bestätigen, soweit nicht nachfolgend eine Ausnahme zugelassen wird.
(2) Von der Bestätigung einer Meldung durch die Bodenfunkstelle kann bei wiederholten Standortmeldungen
     von  Luftfahrzeugen, die sich bei bestehender Sprechfunkverbindung in der Platzrunde eines
     Flugplatzes ohne Flugverkehrskontrollstelle befinden,
abgesehen werden.   Erbittet die Luftfunkstelle
     eine Bestätigung oder ist sonst ersichtlich, dass sich die Meldung ausschließlich an
     die Bodenfunkstelle richtet, sind auch solche Meldungen von der Bodenfunkstelle zu bestätigen.

(Merke: Positionsmeldungen sind  (Standortmeldung = Flugsicherheitsmeldung) die sich an ALLE richten, müssen auch deshalb von der Bodenstelle nicht bestätigt werden!

Nur der Einleitungsanruf (muß nicht immer sein!) richtet sich an die Bodenfunkstelle, danach könnte von unten Ruhe sein! Der Wind wird auf Anforderung im Endanflug angesagt!)

 

Pkt. 10. Allgemeiner Anruf

(1) Funkstellen des beweglichen Flugfunkdienstes können gleichzeitig alle
     Funkstellen, die auf einer Frequenz hörbereit sind anrufen.

(2) Ein allgemeiner Anruf beginnt mit der Redewendung AN ALLE / ALL STATONS
     gefolgt von dem Rufzeichen der sendenden Funkstelle und endet mit dem Wort
     ENDE / OUT.

(3) Eine Bestätigung eines allgemeinen Anrufs wird nicht erwartet.

 

Anlage 8, Sprechgruppen (Auszug)

Allgemeines

(1) Die nachstehenden Sprechgruppen können nicht alle Situationen abdecken. Bei Bedarf sind daher zusätzliche
     Sprechgruppen, die kurz gefasst und unmissverständlich sind, zu verwenden.
(2) Die Aufteilung der Sprechgruppen in Kapitel bedeutet nicht, dass Sprechgruppen eines Kapitels nicht in
     anderen Situationen angewendet werden dürfen.
(3) Fettgedruckte Teile der Sprechgruppen sind grundsätzlich anzuwendende Standard-Sprechgruppen.
(4) Mit Sternchen (*) gekennzeichnete Teile der Sprechgruppen sind - soweit erforderlich - zusätzlich zu benutzen.
(5) Durch Schrägstrich (/) getrennte Teile der Sprechgruppen sind - soweit erforderlich - alternativ zu benutzen.
(6) Durch Klammern gekennzeichnete Teile der Sprechgruppen sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
 


Deutsche Sprechgruppen
L = Luftfunkstelle
B = Bodenfunkstelle

Pkt1. Flugplätze OHNE FLUGVERKEHRSKONTROLLE (Rufzeichen “ ..... INFO”

1.1 Rollen / Schweben

L: ROLLE VON (Position) ZU (Zielpunkt)
L: ROLLE *ÜBER (Position / Rollstrecke)* ZUM / ZUR (Position) *VERMEIDE (Information)*

L: ÜBERQUERE PISTE (Bezeichnung) *HINTER LANDENDER/ LANDENDEM /ABFLIEGENDER / ABFLIEGENDEM(Lfz.-Muster)*

1.11 Rollinformation für abfliegende Luftfahrzeuge

L: (Lfz.-Muster) (Position) VFR ÜBER (Abflugstrecke) / NACH (Richtung) *(Absichten)*
B: PISTE (Bezeichnung)*ÜBER (Rollstrecke)* WIND (Richtung)GRAD (Geschwindigkeit)KNOTEN *QNH (Ziffern) (Verkehrsinformation)*

1.2 Abflug
B: MELDEN SIE *ABFLUG* BEREIT
L: *ABFLUG*BEREIT
B: WIND (Richtung) GRAD (Geschwindigkeit) KNOTEN (Verkehrshinweise)
L: ERBITTE RECHTSKURVE *NACH DEM ABHEBEN*
B: RECHTSKURVE *NACH DEM ABHEBEN* GENEHMIGT
L: STARTE / STARTE HINTER LANDENDER / LANDENDEM / ABFLIEGENDER / ABFLIEGENDEM (Lfz.-Muster)

Mein Kommentar dazu:

Anweisungen (“Melden Sie ...........”, “ ....... genehmigt”) des Türmers zur Flugdurchführung sind mindestens irregulär! (Aus einem Gerichtsurteil: “Die Anweisungen der Flugleitung sind nur dann verbindlich (und deren Missachtung bußgeldbewert), wenn sie zur Abwendung von Gefahren (”aus zwingendem Grund” , LuftVO §23 Abs.2) erteilt wurden. Gefahr im Sinn des §29_Abs.1_LuftVG ist dabei nicht etwa jede abstrakte sondern ebenso wie im Polizeirecht nur jede konkrete Gefahr.”) Infos dazu hier

Eine erteilte Genehmigung (zur Fortsetzung des Anfluges) hat einen Türmer 7.500,-€ gekostet! Unfall 6, 1Toter

 

  LuftVO §12 Ausweichregeln

Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU)Nr.923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.

 

  SERA.3210 Ausweichregeln
a) Das Luftfahrzeug, das nicht auszuweichen hat, muss seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.

b) Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.

c) Ein Luftfahrzeug, das gemäß den nachstehenden Regeln verpflichtet ist, einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen, hat es
       zu vermeiden, über, unter oder vor dem anderen Luftfahrzeug vorbeizufliegen, außer wenn es in ausreichendem Abstand
       vorbeifliegt und die Auswirkungen einer Wirbelschleppenturbulenz berücksichtigt werden.
      
1. Annäherung im Gegenflug. Nähern sich zwei Luftfahrzeuge im Gegenflug oder nahezu im Gegenflug, haben beide, wenn die Gefahr
                                                                             eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
      
2. Kreuzen der Flugrichtung. Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das
                 Luftfahrzeug, bei dem sich das andere Luftfahrzeug auf der rechten Seite befindet, auszuweichen; jedoch haben stets auszuweichen
           I) motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den Luftschiffen, Segelflugzeugen und Ballonen;
           II) Luftschiffe den Segelflugzeugen und Ballonen;
           III) Segelflugzeuge den Ballonen;
           IV) motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar schleppen.

    
3. Überholen.
         Ein überholendes Luftfahrzeug ist ein Luftfahrzeug, das sich einem anderen Luftfahrzeug von rückwärts in einer
         Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad mit der Symmetrieebene des letzteren Luftfahrzeugs bildet,
         d. h. sich in einer solchen Position bezüglich des anderen Luftfahrzeugs befindet, dass bei Nacht weder die linken
       (backbordseitigen) noch die rechten (steuerbordseitigen) Positionslichter gesehen werden könnten. Ein Luftfahrzeug, das
       überholt wird, hat nicht auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern, und das überholende Luftfahrzeug hat sowohl im Steigflug
       als auch im Sinkflug oder Horizontalflug den Flugweg des anderen zu meiden und seinen Kurses nach rechts zu ändern; dies
       gilt ungeachtet einer anschließenden Veränderung der relativen Position der beiden Luftfahrzeuge zueinander, bis das
       überholende Luftfahrzeug das andere ganz überholt und ausreichenden Abstand zu ihm hat.
       a) Überholende Segelflugzeuge.
             Ein Segelflugzeug, das ein anderes Segelflugzeug überholt, darf nach rechts oder nach links ausweichen.

     4. Landung.
         Ein im Flug befindliches oder am Boden bzw. auf dem Wasser betriebenes Luftfahrzeug, hat einem Luftfahrzeug, das
           landet oder
sich im Endteil des Landeanflugs befindet, auszuweichen.
           I)   Von mehreren einen Flugplatz oder einen Einsatzort gleichzeitig zur Landung anfliegenden Luftfahrzeugen hat das höher
                 fliegende dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen; jedoch darf das tiefer fliegende Luftfahrzeug ein anderes
                 Luftfahrzeug, das sich im Endteil des Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden oder überholen. Motorgetriebene
                 Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, haben Segelflugzeugen in jedem Fall auszuweichen.
           II)  Notlandung. Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar zur Landung gezwungen ist, auszuweichen.

    
5. Start. Ein Luftfahrzeug, das sich auf dem Rollfeld eines Flugplatzes bewegt, hat anderen Luftfahrzeugen, die starten oder
                       im Begriff sind zu starten, Vorfahrt zu gewähren.

d) Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen, Personen und Fahrzeugen
   1. Im Fall der Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen zwei Luftfahrzeugen, die auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes oder
       auf dem entsprechenden Teil eines Einsatzortes rollen, gilt Folgendes:
         I) Rollen zwei Luftfahrzeuge direkt oder nahezu direkt aufeinander zu, haben beide anzuhalten oder, falls möglich, weiträumig
             nach rechts auszuweichen;
         II) kreuzen sich die Wege zweier Luftfahrzeuge, hat das Luftfahrzeug, das das andere auf seiner rechten Seite hat, diesem
             auszuweichen.
         III) ein Luftfahrzeug, das von einem anderen Luftfahrzeug überholt wird, hat Vorfahrt, und das überholende Luftfahrzeug hat
             ausreichend Abstand zum anderen Luftfahrzeug zu halten.
   2. Auf einem kontrollierten Flugplatz hat ein Luftfahrzeug, das sich auf dem Rollfeld bewegt, an allen Rollhalteorten
       anzuhalten und zu warten, bis ihm von der Flugplatzkontrollstelle die ausdrückliche Freigabe für das Aufrollen auf die
       Piste oder das Kreuzen der Piste erteilt wurde.
   3. Ein Luftfahrzeug, das sich auf dem Rollfeld bewegt, hat an allen eingeschalteten Haltebalkenfeuern anzuhalten und zu warten
       und darf seine Bewegung in Einklang mit Nummer 2 fortsetzen, wenn die Feuer ausgeschaltet werden.

   4. Personen und Fahrzeuge auf Flugplätzen
       I) Bewegungen von Personen oder Fahrzeugen, einschließlich geschleppter Luftfahrzeuge, auf dem Rollfeld eines Flugplatzes
           bedürfen der notwendigen Kontrolle durch die
Flugplatzkontrollstelle um eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung
           landender, rollender oder startender Luftfahrzeuge zu vermeiden.
       II) Für Bedingungen, unter denen Verfahren für geringe Sicht in Betrieb sind, gilt:
           a) Personen und Fahrzeuge, die sich auf dem Rollfeld eines Flugplatzes bewegen, sind auf das erforderliche Minimum zu
                 beschränken, und es sind insbesondere die Anforderungen zum Schutz der erweiterten ILS/ MLS-Schutzzone(n) (Sensitive Area(s)
                 zu beachten, wenn Präzisionsinstrumentenlandeanflüge nach CAT II oder CAT III durchgeführt werden;
             b) vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer iii muss der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebene und von der zuständigen
                 Behörde genehrmigte Mindestabstand zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen
                 eingehalten werden;
             c) werden kontinuierlich Präzisionsinstrumentenlandungen auf derselben Landebahn sowohl als ILS- als auch MLS-Landungen nach CAT II oder
                 CAT III durchgeführt, sind die jeweils strengeren Vorgaben für ILS/MLS- Schutzzonen (Critical Areas) und erweiterte ILS/MLS-Schutzzonen
                 (Sensitive Areas) anzuwenden.
       III) Einsatzfahrzeuge, die einem Luftfahrzeug in Not zu Hilfe eilen, haben Vorrang vor jedem anderen Bodenverkehr.
       IV) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer iii haben Fahrzeuge auf dem Rollfeld die folgenden Vorschriften zu erfüllen:
           a) Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Luftfahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, die landen, starten,
               rollen oder geschleppt werden;
           b) Fahrzeuge haben anderen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, die Luftfahrzeuge schleppen;
           c) Fahrzeuge haben anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle Vorfahrt zu gewähren;
           d) unbeschadet der Bestimmungen der Buchstaben A, B und C haben Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen,
               die Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle zu befolgen.

Die Regeln (ICAO Annex 2, Rules of the Air) sind hier als pdf zum Runterladen! 1,73 MB

* legal runterladen bei der DFS

SERA Artikel 2 (Auszug) Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
6. „Flugplatz“: ein festgelegtes Gebiet (einschließlich der Gebäude, Einrichtungen und Ausrüstung) auf dem Lande oder Wasser oder einer festen Struktur,
                           einer festen Struktur auf hoher See oder einer treibenden Struktur befindet und entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug
                             und das Rollen von Luftfahrzeugen bestimmt ist;
7. „Flugplatzkontrolldienst“: der Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr;
8. „Flugplatzkontrollstelle“: eine Dienststelle für die Kontrolle des Flugplatzverkehrs;
9. „Flugplatzverkehr“: der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes und alle in der Nähe eines Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge.
       Ein Luftfahrzeug ist in der Nähe eines Flugplatzes, wenn es sich unter anderem in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt;
10. „Platzrunde“: der festgelegte Flugweg, der von Luftfahrzeugen in der Nähe eines Flugplatzes einzuhalten ist;
         SERA Originaltext: “aerodrome traffic circuit’ means the specified path to be flown by aircraft operating in the vicinity of an aerodrome”
11. „Flugplatzverkehrszone“: ein um einen Flugplatz zum Schutz des Flugplatzverkehrs festgelegten Luftraum von bestimmten Ausmaßen;

 

 

  SERA.3201 Allgemeines
Die Bestimmungen dieser Verordnung entheben den verantwortlichen Piloten eines Luftfahrzeugs nicht von seiner Verpflichtung, Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu ergreifen, einschließlich Ausweichmanövern zur Vermeidung von Zusammenstößen, die auf Ausweichempfehlungen eines Kollisionsverhütungssystems beruhen

 

Dieser Auffassung wurde in einem aktuellen Gerichtsurteil (Az. 5 U 62/13) deutlich widersprochen! (Mai 2015)

Beitrag von Rechtsanwalt Winkler zum Vorflugrecht in der PLR:   www.fliegermagazin.de

Zitat: ”... Beim Eingliedern in den (PLR) Verkehr gelten die normalen Ausweichregeln aus § 12 LuftVO. In der Luft gilt grundsätzlich rechts vor links: Das Luftfahrzeug, das von links kommt, muss ausweichen. Wer sich vom Querabflug dem Einflugpunkt im Gegenanflug nähert, hat einem dort in die Platzrunde einfliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Eine Ansage über Funk ist hierbei dringend zu empfehlen; überholende Flugzeuge müssen rechts vorbei ziehen.
Ohnehin sollten Piloten in Platznähe ihre Position regelmäßig melden, etwa bei jeder Richtungsänderung in der Platzrunde. Diese
Mitteilungen (Flugsicherheitsmeldungen) gelten vor allem dem übrigen Verkehr, nicht dem Flugleiter....”

Zitat Ende

 

 

Postionsmeldungen, Stefan Kaufmann (Jurist) gibt zusätzliche Erklärungen: pilotundrecht.de

Zitat/Auszug:

“Bis 2011 forderte die Bestimmung noch, ausnahmslos jede Meldung zu bestätigen. Jetzt werden in Absatz (1) Ausnahmen zugelassen. Allerdings wird dann im Absatz (2) lediglich eine einzige Ausnahme zugelassen. Die aber ist sehr vielsagend. Ich lese zunächst daraus, daß - was ja ohnehin auf der Hand liegt - die Standortmeldungen in der Platzrunde nicht nur für den Flugleiter abgegeben werden, sondern auch für den anderen Verkehr ("oder ist sonst ersichtlich, dass sich die Meldung ausschließlich an die Bodenfunkstelle richtet"). Ich lese weiter daraus, dass von den Standortmeldungen nicht deshalb abgesehen werden soll, um dem Flugleiter die lästige Aufgabe der Bestätigung zu ersparen. Und ich lese aus alldem, daß die DFS eine Meldung jedes Streckenabschnitts für sinnvoll hält.

Trotzdem ist damit noch immer nicht die Frage geklärt, ob man alle Streckenabschnitte der Platzrunde melden muss. Wenn konkrete Einzelbestimmungen fehlen, greift der Jurist gerne zu gesetzlichen Generalklauseln. Wie so oft könnte auch bei der vorliegenden Frage ein Rückgriff auf § 1 LuftVO, die luftverkehrsrechtliche Generalklausel helfen (siehe mein Buch Luftrecht und Flugfunk , Kapitel 7.2.1). Nach § 1 LuftVO muss sich jeder Pilot "so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird." Fragen wir uns also: Können wir mit regelmäßigen Standortmeldungen Unfälle vermeiden?

“Fazit: Eine ausdrückliche Regelung fehlt. An keiner Stelle schreibt das Gesetz Standortmeldungen in der Platzrunde vor. Man wird also wohl keinem Piloten allein deshalb eine Ordnungswidrigkeit anhängen können, weil er in der Platzrunde schweigsam ist (auch wenn ein Verstoß gegen § 1 LuftVO nach § 43 LuftVO als ordnungswidrig angesehen wird). Sollte sich aber ein Unfall ereignen und sollte sich herausstellen, dass dieser Unfall verhindert worden wäre, wenn einer der Piloten eine Platzrundenmeldung abgegeben hätte, dann dürfte diesem Piloten schon deshalb ein Mitverschulden treffen, welches zur Mithaftung führt.

Empfehlung daher: Lieber einmal zuviel melden, als einmal zu wenig.”

Zitat Ende                                                                                                                                   hier den ganzen Artikel lesen

 

 

Das NfL ist für die Behörden (Luftämter) gedacht, nicht als Handlungsgundlage für Luftfahrzeugführer

NFL II 37/2000 (Auszug)

“1. Einführung...................... Nachfolgende Ausführungen sind dazu bestimmt, den zuständigen Stellen* praktische Orientierungshilfe an die Hand zu geben sowie den Handlungsrahmen und die Ausführung solcher Maßnahmen zu definieren.

2.1 Grundsätze
Die Platzrunde soll folgende Aufgaben und Kriterien erfüllen:
- Gewährleistung der Sicherheit im Flugplatzverkehr, insbesondere bei Start und Landung sowie bei
  An- und Abflug;
- Steuerung und Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrsflusses und Optimierung der
  Aufnahmekapazität eines Flugplatzes;
- Erleichterung der Navigation im Flugplatzverkehr;
- Erleichterung bei der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges nach dem Start sowie bei der Vorbereitung und
  Durchführung der Landung.


Folgende Grundsätze sollen bei der Festlegung des Platzrundenverlaufs beachtet werden:
- Einhaltung der Standardplatzrunde gem Abb. 1;
- Flugsicherheit, Wirtschaftlichkeit und Lärmbelastung;
- höhenmäßige und räumliche Trennung des Mischflugbetriebes;
- Vermeidung von sich überschneidenden Flugwegen in gleicher Höhe;
- Richtungsänderung in der Endanflugkurve nicht größer als 90 Grad
- Gewährleistung des ständigen Sichtkontaktes zur Landebahn unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC);
- Hindernisfreiheit;
- einfache und überschaubare Darstellung.

“3.2 Ein- und Ausflüge in die bzw. aus der Platzrunde
Ein- und Ausflüge in die bzw. aus der Platzrunde sind gemäß §22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LuftVO durchzuführen.
Der Einflug erfolgt in der Regel in den Gegenanflug, der Ausflug aus dem Querabflug.
Ein- und Ausflugverfahren sollen nur festgelegt werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist.
**
Geradeausanflüge (Anflug auf verlängerter Landebahn-Mittellinie) sowie Direktanflüge (Anflug aus variabler Position direkt zum Endanflug) und Direktabflüge sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Lärmvermeidung möglich, wenn es der Platzrundenverkehr erlaubt.” ***

3.3 Sprechfunkverkehr

“....... Je nach Art und Umfang des Flugplatzverkehres kann in den Flugbetriebsregelungen zusätzlich festgelegt werden, dass mindestens das Eindrehen in den Queranflug von allen Luftfahrzeugführern unaufgefordert zu melden ist. “ ****

*     Ist gedacht für die Luftämter, weniger als Handlungsgrundlage für das fliegende Personal

 

**     Wenn kein Ein- und Ausflugverfahren festgelegt ist, entscheidet natürlich der verantwortliche
           Luftfahrzeugführer über das Anflugverfahren. Ein Türmer hat praktisch keine Möglichkeit die
           Verkehrslage zu beurteilen. Er ist auch deshalb dafür
nicht verantwortlich!
 

***   Ernsthafte Frage: “Wer ist Platzrundenverkehr?”
           Antwort: In erster Linie, und immer wieder, und ausschließlich die verantwortlichen
           Luftfahrzeugführer !!  (
SERA.3225 u. §23 LuftVO )
 

**** Oppin ist, nach Schönhagen, der verkehrsreichste Platz im Osten, das ist gut!
           “mindestens” ist bei diesem hohen Verkehrsaufkommen zu wenig. Dies gilt natürlich
             auch für alle anderen Flugplätze!
 

(Fachliche Erläuterung zu Platzrunden, guggst Du hier:   www.luftrecht24.com

Rules of the Air (Anhänge, Downloads) (hier gibt es die Anhänge des Chicagoer Abkommen vom Dezember 1944, das Abkommen wurde bis 2009 von 190 Staaten ratifiziert. Leider wieder nicht aus Deutschland!)

Chapter 3 Annex 2 — Rules of the Air   (1,05 MB pdf Datei)

3.2.2.5 Landing
3.2.2.5.1 An aircraft in flight, or operating on the ground or water, shall give way to aircraft landing or in the final stages of an approach to land.


3.2.2.5.2 When two or more heavier-than-air aircraft are approaching an aerodrome for the purpose of landing, aircraft at the higher level shall give way to aircraft at the lower level, but the latter shall not take advantage of this rule to cut in in front of another which is in the final stages of an approach to land, or to overtake that aircraft. Nevertheless, power-driven heavier-than-air aircraft shall give way to gliders.

Download PDF 

 

So wird das zum Beispiel in Australien gehandhabt! und funktioniert weltweit auch ohne Türmer!  (z.B. Schweiz)

In eine Suchmaschine (z.B. bing.de ) “ Common Traffic Advisory Frequency “ eingeben und staunen!

CTAF, Common Traffic Advisory Frequency (deutsche Bedeutung: Allgemeine Fluginformationsfrequenz)

 

 

Flugleiter (Quelle: Wikipedia)

Flugleiter sind auf unkontrollierten Flugplätzen die Vertreter des Flugplatzhalters. Sie sorgen meistens vom Turm aus für einen ordentlichen Betrieb des Platzes. In den jeweiligen Betriebsgenehmigungen der Flugplätze ist durch die Landesluftfahrtbehörde (§ 53 LuftVZO) vorgeschrieben, ob zum Betrieb ein Flugleiter notwendig ist.

Aufgaben, Befugnisse

Der Flugleiter hat als Vertreter des Platzhalters für einen betriebssicheren Zustand des Flugplatzes und für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen.

  • Der Flugleiter ist befugt, Luftfahrzeugführern Anweisungen nach § 23 Abs 2 LuftVO zu erteilen und Entscheidungen nach § 23 Abs 2 LuftVO zu treffen. (Zitat LuftVO § 23 : “ (1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet.......” Diese Absätze beziehen sich eindeutig auf die Luftfahrzeugführer, der Türmer führt kein Luftfahrzeug!  Dem Türmer ist es unmöglich die Situation in der Luft einzuschätzen und daraufhin Anweisungen zu geben! Nach §23 Abs.2 LuftVO darf der Türmer Anweisungen geben wenn “zwingende Gründe dies notwendigmachen” Anm. E.Damer )
  • Gegenüber den in der Luft befindlichen Luftfahrzeugführern hat der Flugleiter nur eine beratende Funktion(kein Weisungsrecht!)


     Weiter muß er:

  • Benutzbarkeit der Piste und der Rollwege kontrollieren
  • Landegebühren erheben,
  • Start- und Landemeldungen an die DFS übermitteln,  (behilflich sein, verantwortlich ist der PIC!)
  • Freigaben der DFS an die Piloten übermitteln (üblicherweise nur im Luftraum F)
  • Funkverkehr durchführen: dabei Informationen über Landerichtung, Verkehrsaufkommen, Wetterinformationen und u.U. Aktivierung von Luftraum F an die Piloten  übermitteln,
  • Bodensignale (z.B. Lande-T) aktualisieren,
  • Landebahnbefeuerung bei Nachtflug und Instrumentenflug (nur im Luftraum F) aktivieren,
  • Unterstützung bei Navigation (z.B. QDM) geben,
  • Gefahren für den Flugverkehr abwehren,
  • den Flugbetrieb dokumentieren (Führung des Hauptflugbuchs),
  • Bestätigungen durchführen,
  • Rettungsaktionen bei Unfällen koordinieren.

Ausbildung

Eine festgelegte Ausbildung für Flugleiter, die an einem Landeplatz im Luftraum G tätig sind, gibt es nicht. Meistens wird mindestens eine Privatpilotenlizenz oder vergleichbare Kenntnisse im Luftfahrtrecht gefordert. Flugleiter, die an einem Platz im Luftraum F beschäftigt sind, benötigen eine Einweisung durch die DFS gemäß "Richtlinie für Instrumentenflugbetrieb an Regionalflughäfen und Landeplätzen". Auf kleinen Landeplätzen sind Flugleiter oft ehrenamtlich tätig. Je nach Art des Landeplatzes benötigt man ein Flugfunkzeugnis für VFR- (Luftraum G) oder IFR-Verkehr (Luftraum F).

Beauftragter für Luftaufsicht (BfL oder BfLa)

An Verkehrslandeplätzen ist der Flugleiter häufig gleichzeitig der Beauftragte für Luftaufsicht und damit Vertreter der Landesluftfahrtbehörde am Platz. Reine Flugleiter und BfL unterscheiden sich grundsätzlich durch die Rechtsgrundlage. Für den Flugleiter gilt Privatrecht (Vertreter des Platzhalters), für den BfL gilt öffentliches Recht (Vertreter der Landesluftfahrtbehörde). Weitere Regelungen dazu findet man in NfL-I-170/2001. Auch hier ist nicht beschrieben, daß der “Flugleiter” Flüge in irgend einer Weise leiten darf/muß ! Jedes Bundesland (Luftfahrtbehörde) regelt diese Tätigkeit durch eine “Dienstanweisung für die Luftaufsichtsstellen”. (Beispiel Sachsen)

Beispiel:  Aufgaben der Flugleiter am Flugplatz Strausberg : (flugplatz-strausberg.de)


Fliegen ohne Flugleiter

Flugleiter sind an den meisten Landeplätzen in Deutschland im Gegensatz zu anderen Staaten immer noch vorgeschrieben. Aber auch hier gibt es Bestrebungen, den Betrieb eines Landeplatzes ohne Flugleiter allgemein oder unter bestimmten Auflagen zu genehmigen. Zur Erleichterung sind elektronische Systeme in Erprobung, die automatische Ansagen über Wetterverhältnisse, Landerichtung usw. durchführen. Außerdem werden zur Aktivierung der Landebahnbefeuerung PCL-Systeme installiert.

siehe auch FAQ Frage 7

 

LuftVG § 29

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche
       Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der
       für die Flugsicherung zuständigen Stelle.
* Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen
      
(die sind regelmäßig aufgeschrieben, werden nicht im Funk übermittelt! ) erlassen. Maßnahmen zur Abwehr
       von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch
       Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den
       für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.”

(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter
       Personen als Hilfsorgane für bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.

     *Hört, hört: “Das ist NICHT der “Flugleiter” am INFO-Platz!

 

  LuftVO § 33

Absatz (3) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation die in Satz 1 beschriebene Allgemeinverfügung ohne das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegen. Das Einvernehmen ist in einem solchen Fall unverzüglich herzustellen; wird das Einvernehmen nicht bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstages im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hergestellt, hat die Flugsicherungsorganisation die Festlegung des Flugverfahrens aufzuheben.
Die Geltungsdauer der Festlegung eines Flugverfahrens durch Allgemeinverfügung darf drei Monate nicht überschreiten.

 

Mein Beispiel zur Abwehr einer betriebsbedingten Gefahr durch den Türmer, klick hier!

Diese Aufgabe, als besonders wichtiger Teil der wichtigen Tätigkeit eines Flugleiters am unkontrollierten Flugplatz dargestellt, wird von jedermann verlangt, ist nichts besonderes !  (StGB_§ 323c Unterlassene Hilfeleistung)

 

 

 

Die veröffentlichte Platzrunde ist nur für einen Teil der am Flugplatz Urbsel zugelassenen Luftfahrzeuge nutzbar. Eine Cessna Citation , Piper Seneca oder eine Transall können diese “vorgeschriebene” Platzrunde in 1200 ft nicht fliegen. Auch die Hubschrauber vom Rettungsdienst und Bundespolizei nutzen diese Platzrunde nicht (immer). Geflogen wird international (auch in Urbsel !!) in einer Höhe wie hier unten gezeigt. Das wissen aber nur wenige!

Die folgenden Darstellungen haben in Deutschland keine Gültigkeit, sie dienen nur als Beispiel. Sie sind für eine Verwendung zur Flugplanung nicht zulässig. Anzuwenden sind die Verfahren welche in den gültigen Vorschriften (z.B. AIP, NFLs) veröffentlicht sind.

Der Einflug in eine Platzrunde (Standardeinflug) wird international wie unten abgebildet durchgeführt.

 

 

für mehr INFOs auf das Bild klicken

Hier ist die englischen, bebilderte Version der ICAO-Regeln (vergrößern, aufs Bild klicken)

In Deutschland gibt es dieses Verfahren auch, ganz offiziell! guggst Du hier:  Flugplatz Osnabrück

Ist kein Anflugverfahren veröffentlicht, kann dies auch überall, unter Beachtung von weiterem Verkehr (z.B. Segelflug, Fallschirmsprung) und umliegenden Ortschaften, genutzt werden.

 

 

 

 

NfL I 236-2000 Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr Bau-und Wohnungswesen über die Einrichtung
                             und  Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen

3.3  An Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs ohne Flugverkehrskontrollstelle ist eine
       Luftaufsichtsstelle grundsätzlich einzurichten, wenn dort Linien- oder linienähnlicher
       Flugverkehr stattfindet oder soweit der jährliche Umfang des Flugbetriebs eine
       Punkzahl nach Nr. 3.5 von 17.500 Punkten überschreitet. An diesen Flugplätzen ist
       die Luftaufsichtsstelle grundsätzlich während der Hauptbetriebszeiten besetzt zu halten.

3.5 Der jährliche Umfang des Flugbetriebes wird je Start nach folgendem Punktsystem bewertet:
     a) motorgetriebene Luftfahrzeuge
         - bei Streckenflügen 4 Punkte
         - bei sonstigen Flügen außer Schulflügen 2 Punkte
         - bei Schulflügen, die nicht Streckenflüge sind 1 Punkt
     b) Segelflugzeugen 1 Punkt
     c) Ultraleichtflugzeuge 1 Punkt

Hier kann man in einem öffentlichen Dokument nachlesen, wieviele Flugbewegungen auf den Flugplätzen erreicht werden:

Statistik 2014 “Verkehr auf Flugplätzen”

 

NfL I 190/2013 (Regelung des Flugplatzverkehrs in Schönhagen, EDAZ)

“Pkt.: 1.3 In betriebsschwachen Zeiten wird ein Verfahren - Flugbetrieb ohne Anwesenheit des Flugleiters auf dem Arbeitsplatz Flugleitung („FOAF“) - angewendet. Flugplatzinformationen werden auf der Info-Frequenz automatisch gesendet.”

 

Strafgesetzbuch, Besonderer Teil (§§ 80 - 358) 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) 

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 

 

LuftVO § 44 Ordnungswidrigkeiten.
   Ordnungswidrig im Sinne des
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


 

 

LuftVG § 58
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     1. den im Rahmen der Luftaufsicht (
§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
     2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
     3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz
         anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
     4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne
         Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder
         den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht
         unverzüglich anzeigt,
     4a. bis 4f.(weggefallen)
     5. ohne die nach § 20 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a Satz 1 erforderliche
         Genehmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
     6. entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche
         Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
     6a. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, oder Abs.
           4 Satz 2 Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht
           oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in
           Verbindung mit § 21a Satz 2, oder Abs. 4 Satz 3 diese anwendet,
     7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder
         ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
     8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
     8a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3
           startet oder landet,
     9.  sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
   10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf
         Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage
         zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
         auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6
         oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung
         nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1
         oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
   12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich
         dieses Gesetzes verlässt,
   12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich
           dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin
           verbringt,
   13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
         Gemeinschaft, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine
         Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese
         Bußgeldvorschrift verweist,
   14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und
         Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht
         beachtet und befolgt oder
   15. entgegen
       a) § 43 Abs. 2 Satz 1,
       b) § 50 Abs. 1 Satz 1 oder
       c) Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel
             7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments
             und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an
             Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1),
             soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung,
             die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,
             jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr.
             12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer
     Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und
     13 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach
       Absatz 1 Nr. 1, 4, 8, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
       geahndet werden.

 

  NFL I 1127-2017   Anlage 2, Rufzeichen von Luftfunkstellen

              

(1)    Rufzeichen von Luftfunkstellen müssen einem der folgenden Typen entsprechen.

         Typ a):
         1. Staatszugehörigkeitszeichen und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, bzw.
         2. Name des Luftfahrzeugherstellers, Staatszugehörigkeitszeichen und Eintragungszeichen des Luftfahzeugs, bzw.
         3. Name des Luftfahrzeugmusters, Staatszugehörigkeitszeichen und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs; oder

         Typ b):
         Die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung des Luftfahrtunternehmens,gefolgt von den vier Zeichen
         des Eintragungszeichens; oder

         Typ c):
         Die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung des Luftfahrtunternehmens, gefolgt von der Flugnummer; oder

         Typ d):
         Ein maximal siebenstelliges Rufzeichen für militärische Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge,
         die zu besonderen öffentlichen Zwecken eingesetzt sind.

(2) Die Rufzeichen von Luftfunkstellen dürfen während des Flugs nicht geändert werden, es sei denn,
       die Bodenfunkstelle hat zur Vermeidung einer Verwechslung ausdrücklich ein anderes Rufzeichen zugewiesen.

(3) Abgekürzte Rufzeichen sind nur zu benutzen wenn der Funkkontakt bereits erfolgreich hergestellt
       wurde und eine Verwechslung unwahrscheinlich ist. Luftfahrzeugführer dürfen das abgekürzte
       Rufzeichen nur benutzen, nachdem es die Bodenfunkstelle bereits verwendet hat.

(4) Abgekürzte Rufzeichen sind folgendermaßen zu bilden:

     Typen a) und d):

     1. Das erste Zeichen des Staatszugehörigkeits- und mindestens die zwei letzten Zeichen des Eintragungszeichens; bzw.
     2. Der Name des Luftfahrzeugherstellers und mindestens die zwei letzten Zeichen des Eintragungszeichens; bzw.
     3. Der Name des Luftfahzeugmusters und mindestens die letzten zwei Zeichen des Eintragungszeichens; oder


     Typ b):Die im Sprechfunk verwendete Bezeichnung des Luftfahrtunternehmens und mindestens die letzten
               zwei Zeichen des Eintragungszeichens; oder

     Typ c):Rufzeichen, die sich aus dem Namen des Luftfahrtunternehmens und einer Flugnummer zusammensetzen,
               dürfen nicht abgekürzt werden.

     Beispiele

 

Typ a) und d)

Typ b)

Typ c)

 

lang

DABCD    Cessna DEABC  Arrow DESJZ

CONDOR ABCD

Lufthansa 401

 

kurz

DCD            Cessna BC        Arrow JZ

oder  

DBCD         Cessna ABC       Arrow SJZ

Condor CD

oder

CONDOR BCD

keine Kurzform

oder

keine Kurzform

 

 

  NfL I 1127/2017 Pkt.6 VERFAHRENSWEISE IM SPRECHFUNKVERKEHR  5.Abschnitt

Das Verlassen einer Kontrollfrequenz, ausgenommen nach Erreichen der endgültigen Parkposition (on blocks), ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Flugverkehrskontrolle gestattet.
Das Verlassen einer Frequenz des Fluginformationsdienstes ist zu melden.

(z.B.:Angemeldet bei FIS Langen,
richtig: "Cessna-MA verlasse die Frequenz, Transponder VFR"


nicht richtig:  "Cessna-MA, erbitte das Verlassen der Frequenz”  mehr dazu


Wichtig ist, die Bestätigung (nicht Genehmigung!) der Gegenstelle "Langen-INFORMATION" abzuwarten!

(“Langen-INFORMATION verstanden, gute Landung!” )

Phillip T. sagt im Forum dazu:

"Besonders hart ist es, wenn der Pilot der Bitte zum Verlassen noch einen Vorwarnruf vorrausschickt.
Plus das ganze unnötige wörtliche Wiederholen. Also:

Langen-Information, von der D-EABC...
D-EABC, Langen-Information.

Die D-EABC ist jetzt 5 Minuten vom Landeplatz xy entfernt, erbitte Verlassen der Frequenz.
D-EABC, Verlassen genehmigt, Squawk VFR. Tschüß.

D-EABC, Verlassen der Frequenz genehmigt, Squawk VFR, schönen Abend und vielen Dank für den
Service [welcher zumeist aus genau gar nichts bestanden hatte...].

41 Worte, wo 10 gereicht hätten."

 

 

 

 

Auszug aus einer Beschreibung der PLR von Heiko Teegen,

ehemaliger Chefredakteur der Zeitschrift “Pilot und Flugzeug”  

 

“. . . . . Die Platzrunde ist ursprünglich und grundsätzlich ein Verfahren, das der Pilot nutzt, um die Landung vorzubereiten:

Man fliegt an den Flugplatz, behält die Sicht auf die Landebahn und richtet so Geschwindigkeit und Flughöhe ein.

Eine Landung nach Sichtflugregeln, also ohne elektronische Hilfen, ist ohne eine derartige Platzrunde, die im Gegenanflug beginnt, nicht denkbar und somit sicherlich eines der ältesten Verfahren in der Fliegerei überhaupt.

Jeder wendet dieses Verfahren an:

Egal ob man im Cockpit einer Cessna 150 oder hinter dem Steuerknppel einer Phantom sitzt.

Die Platzrunde, um das festzuhalten, ist ein Flugverfahren, und keine behördliche Sanktion!

Zu letzterer verkam dieses Flugverfahren nämlich hierzulande, ohne dass sich irgendjemand darüber aufregen würde.

Es ist sicher sehr sinnvoll, immer wieder darauf hinzuweisen, dass alle Nationen eingebunden sind in internationale Regeln.

Und die geben zwingend vor, wie Luftverkehr abgewickelt gehört.

Diese internationalen Regeln kennen natürlich die Basisverfahren an einem unkontrollierten Flugplatz, an dem nach VFR operiert wird.

Die Regel zum Beispiel, dass alle Kurven nach links durchzuführen sind.

Aber:  Platzrunden in Form eines vorgeschriebenen Tracks über Grund sind im Grunde die Perversion aller Grundsätze der Sichtfliegerei.  . . . . . .

 kompletten Text als PDF hier

 

 

 RMZ ? Wörtlich heißt es bei der DFS: „Bei der RMZ handelt es sich um ein explizit in der SERA-Verordnung aufgeführtes neues Luftraumelement, welches in den Luftraumklassen E, F und G Anwendung finden kann und das Mitführen und den Betrieb einer Funkkommunikationsausrüstung für alle Flüge in diesem Luftraum vorschreibt.“

Die Radio Mandatory Zone ermöglicht IFR-Anflüge an unkontrollierten Plätzen und reicht von GND bis 1000 ft AGL. Darüber befindet sich ein abgesenkter Luftraum E.


Vor dem Einflug in die RMZ hat der Pilot eine Erstmeldung auf der entsprechenden Frequenz abzusetzen. Innerhalb der RMZ ist Hörbereitschaft gefordert, der Ausflug ist ebenfalls zu melden.

Eine Freigabe ist nicht erforderlich.

 

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge(FSAV) Stand Dez.2016
§ 4 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln

(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodynamisch
     gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber, Luftschiffe und Freiballone
     ausgerüstet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen 
     Flugerforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst; die Sendeleistung und 
     die Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß sein, dass unter Berücksichtigung der 
     flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier 
     Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgeführt werden kann.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber
     und Tragschrauber, bei denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften zugelassenen UKW-
     Sende-/Empfangsgerätes aus technischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträumen bewegen, in
     denen keine Hörbereitschaft vorgeschrieben ist, wenn dafür Funkgeräte kleiner Leistung, die vom  
     Flugsicherungsunternehmen zugelassen sind, benutzt werden.

(3) Absatz 1
gilt nicht für Flüge an Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt
     werden und nicht über die Umgebung des Startflugplatzes nach
Artikel 2 Nummer 9 (siehe 1 Zeile weiter unten) der
     Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung
     gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und
     zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007,
     (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und
     (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden
     Fassung hinausführen. Örtliche Regelungen der zuständigen Luftfahrtbehörde eines Landes (
§ 22 der LuftVO)
     bleiben unberührt.
(§ 22 LuftVO ist nur gültig für Plätze “ ... mit Flugverkehrskontrollstelle” !)

(4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen
     mit Flugverkehrskontrollstellen und für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum Flüge mit Luftfahrzeugen ohne
     UKW-Sende-/ Empfangsgerät oder mit einem vom Flugsicherungsunternehmen zugelassenen Funkgerät
     kleinerLeistung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die
     Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.

 

    

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 , Artikel 2 Nummer 9

9. „Flugplatzverkehr“: der gesamte Verkehr auf dem Rollfeld eines Flugplatzes und alle in der Nähe eines
                                           Flugplatzes fliegenden Luftfahrzeuge. Ein Luftfahrzeug ist in der Nähe eines Flugplatzes,
                                           wenn es sich unter anderem in einer Platzrunde befindet, in diese einfliegt oder sie verlässt
;

 

 

LuftVG § 29

(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden.

(Verfügungen der Luftfahrtbehörde sind aufgeschrieben, (z.B. NFL I) und werden nicht im Funk übermittelt! Nur die Flugsicherungsorganisationen sind für den fliegenden Verkehr, und auch ausschließlich im kontrollierten Luftraum E, D, C zuständig. Der Luftraum G ist unkontrollierter Luftraum!)
 

 überarbeitet oder ergänzt am  12.März 2022 , E-Mail to Webmaster